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Nachtarbeit

Das Arbeitsgesetz (ArG) und die Jugendarbeitsschutzverordnung regeln die Arbeitszeit während der Nacht. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht nachts beschäftigt werden, das heisst nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Ausdrücklich verboten sind für Minderjährige Arbeitseinsätze in Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben. Für andere Berufe, für die Nachtarbeit zur Ausbildung gehört, gelten Ausnahmen. Sie sind in der entsprechenden Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgelistet. Die Höchstarbeitszeit von neun Stunden darf dabei nicht überschritten werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt (unvorhersehbare externe Ereignisse) unentbehrlich ist. Den Lernenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren, und es gelten besondere Regelungen zum Schutz der Gesundheit wie zum Beispiel regelmässige ärztliche Untersuchungen. Darüber hinaus darf die Nachtarbeit den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigen. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen (üK) darfst du höchstens bis 20 Uhr arbeiten. Wenn du während der Grundbildung regelmässig nachts arbeiten musst und deshalb Schwierigkeiten in der Schule hast, melde dich beim kantonalen Berufsbildungsamt oder deiner Gewerkschaft. Für Nachtarbeit müssen Stundenlohnzuschläge bezahlt werden, die Höhe bemisst sich nach der Häufigkeit der Nachtarbeit.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

ArG 10 16 17a-e 31
ArGV-1 31 32 43-45
ArGV-5 5 12
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
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