Deine Rechte als Lernende:r

Arbeitszeit

Die Dauer der Arbeitszeit muss im Lehrvertrag schriftlich festgehalten werden. Sie beträgt maximal 45 Stunden pro Woche (50 Stunden in bestimmten Branchen). Sofern es in deiner Firma oder Branche einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, muss die maximale Dauer der Arbeitszeit des GAVs eingehalten werden. Für die unter 18-Jährigen gelten besondere Vorschriften: Für 15- bis 18-Jährige darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als neun Stunden dauern (inkl. Überstunden und Schulzeit). Jugendliche unter 15 bzw. sogar unter 13 Jahren dürfen ausnahmsweise und mit Bewilligung für leichte Arbeiten beschäftigt werden. Ihre Arbeit darf während des Schuljahres täglich maximal drei Stunden und wöchentlich maximal 9 Stunden betragen. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen erst nach 6 Uhr und spätestens bis 20 Uhr und 16- bis 18-Jährige spätestens bis 22 Uhr arbeiten. Abendarbeit (zwischen 20 Uhr und 23 Uhr) ist nur erlaubt, wenn diese Arbeitszeiten für den gesamten Betrieb gelten. Deine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen. Während deiner Grundbildung darf der Betrieb, ausser in Fällen von höherer Gewalt, von dir keine Überzeit bzw. mehr als die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit verlangen. Überzeit muss in Zeit oder Lohn kompensiert werden. Für Minderjährige ist es verboten, nachts und am Sonntag zu arbeiten. Für Lernende, die ohne Sonntags- oder Nachtarbeit die Ziele der Ausbildung nicht erreichen können, sind ausnahmsweise Sonderregelungen möglich. Die betroffenen Berufe sind in der entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) aufgeführt. Über 18-Jährigen ist die Nacht- und Sonntagsarbeit nur in bestimmten Branchen und Regionen erlaubt. Die Arbeitszeit muss zwingend erfasst (aufgeschrieben) werden.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

ArG 12 16-21 29-31
ArGV-1 73
ArGV-2
ArGV-5 10-17
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Alle Gesetzestexte
Deine Rechte als Lernende:r
Nach oben scrollen