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Lohnabzüge

Der Lehrbetrieb darf nur Lohnabzüge machen, die im Lehrvertrag oder gesetzlich festgelegt sind. Die obligatorische Schulausbildung ist gratis. Nicht erlaubt sind Abzüge für den Besuch der Berufsfachschule, der Freikurse und der überbetrieblichen Kurse. Er kann dir auch dann den Lohn nicht kürzen, wenn deine Leistungen schlecht sind, du viele Krankheitsabsenzen hast oder er mit deinem Auftreten nicht einverstanden ist, zum Beispiel mit der Frisur, der Kleidung, Tattoos oder Piercings. Abzüge sind nur erlaubt, wenn du dem Betrieb absichtlich einen Schaden zufügst. Im Streitfall muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob und um wie viel der Betrieb den Lohn kürzen darf.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

OR 321e
BBG 22 II-III
BBV 21 III
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