Deine Rechte als Lernende:r

Absenzen

Du musst Absenzen begründen. Als Gründe, die nicht zu einem Lohnabzug führen, gelten Krankheit, Unfall, Militärdienst, gerichtliche Vorladungen, Aufgebote von Behörden und wichtige Ereignisse in der Familie. Der Betrieb kann im Vorfeld ein Urlaubsgesuch von dir verlangen. Bei Krankheit oder Unfall genügt für die ersten beiden Tage meistens eine Entschuldigung, der Betrieb und die Berufsfachschule haben aber das Recht, bereits ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen. Besuche bei Ärztinnen, Zahnärztinnen und anderen Gesundheitsfachpersonen während der Arbeitszeit müssen bewilligt werden. Der Betrieb kann verlangen, dass die Absenz auf eine Randstunde fällt. Als unentschuldigte Absenz gilt Unpünktlichkeit, für die es keine triftigen Gründe gibt. Ein Zugausfall wäre z.B. ein triftiger Grund. Für unentschuldigte Absenzen kann der Betrieb Lohnabzüge machen und, wenn sie häufig vorkommen, die Auflösung des Lehrvertrags verlangen. In der Berufsfachschule regelt die Disziplinarordnung die Bestrafung für unentschuldigte Absenzen. Möglich sind Verweise und Arbeitsleistungen in der Freizeit.

Verwandte Lexikoneinträge

Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

OR 329 III 324ff
BBV 18
ArG 20a
BBG 21
Alle Gesetzestexte
Deine Rechte als Lernende:r
Nach oben scrollen