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Temporärarbeit

Wenn du temporär arbeitest, ist die Temporärfirma (Verleiherin) deine Arbeitgeberin und nicht der Betrieb, in dem du deinen temporären Arbeitseinsatz leistet. Die Verleiherin braucht eine Bewilligung für den Arbeitsverleih und ist verpflichtet, dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist, gelten kürzere Kündigungsfristen: in den ersten drei Monaten 2 Tage, ab dem 4. Monat 7 Tage, ab dem 7. Monat gelten die normalen Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverträge. Lohn und Arbeitszeit sind im allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) für den Personalverleih oder in bestimmten Branchen im geltenden GAV festgelegt. Vertragliche Abmachungen, dass du im Unternehmen, in dem du deinen temporären Arbeitseinsatz geleistet hast, keine Festanstellung annehmen darfst, sind nichtig (ungültig).

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

AVG 19-20
AVV 48-50
BVG 2 IV
OR 334
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