Diese Begriffe beziehen sich meistens auf befristete und/oder stundenweise bezahlte Arbeitsverhältnisse, z.B. auch auf Arbeit auf Abruf. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis braucht es keine Kündigungsvereinbarung, es endet am vereinbarten Tag. Wird es jedoch stillschweigend über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert, gilt es dann als unbefristet. Bei Aushilfsarbeit – ob im Monats- oder Stundenlohn – hast du dieselben proportionalen Ansprüche auf Ferien und freie Tage wie bei einem unbefristeten Vertrag. Es gelten auch dieselben Vorschriften für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV). Für die berufliche Vorsorge (BVG) gilt, dass du ab deinem 17. Lebensjahr und bei einem Jahresgehalt von mehr als 21‘330 Franken automatisch versichert bist.