Der Betrieb darf dir wegen der Schwangerschaft nicht kündigen, auch nicht während der 16 Wochen nach der Geburt. Kündigt der Betrieb trotzdem, so ist dies nichtig (ungültig). Das Unternehmen muss dich vielmehr unterstützen, dass du trotz Schwangerschaft die Grundbildung beenden kannst, die deswegen auch länger dauern kann. Während der Schwangerschaft darfst du dich bei Beschwerden von der Arbeit entfernen. Du musst dies allerdings melden. Betriebe müssen für schwangere Arbeitnehmerinnen die Arbeit anpassen: Nachtarbeit, soweit sie überhaupt zulässig ist, ist in Tagesarbeit umzuwandeln. Schwangere dürfen keine schwere körperliche und keine gefährliche Arbeit verrichten, etwa in einer Umgebung, für die besondere Schutzmassnahmen nötig sind. Arbeit im Stehen ist so weit als möglich zu reduzieren, der Betrieb muss dir weitgehend eine Arbeit im Sitzen zuweisen. Nach der Geburt des Kindes hast du Anrecht auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu 80 Prozent des Lohnes. Bei den sozialmedizinischen Diensten deines Kantons oder der Mütterberatung am Wohnort erhältst du Beratung. Während dem ersten Lebensjahr deines Kindes muss dir für das Stillen am Arbeitsplatz oder das Abpumpen der Milch ein entsprechend abgeschirmter Ort zur Verfügung stehen. Die Zeit, die du dafür brauchst, gilt als Arbeitszeit. Du kannst so mindestens 90 Minuten pro Arbeitstag anrechnen lassen, sofern dieser länger als 7 Stunden dauert.