Alle erwerbstätigen Mütter, auch Lernende, haben nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Während dieser Zeit sind sie versichert: Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt 80 Prozent des letzten Lohns. Das gilt für alle Arbeitnehmerinnen, wenn sie seit neun Monaten die Sozialversicherungsbeiträge an die EO bezahlt haben und vor der Geburt mindestens fünf Monate erwerbstätig waren. Für junge Frauen unter 18 Jahren genügt es, wenn sie einen Beruf erlernen oder erwerbstätig sind. In einigen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind auch längere Mutterschaftsurlaube vereinbart. Auch im Kanton Genf ist der Mutterschaftsurlaub etwas länger. Während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsverbot. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig (ungültig). Während des ersten Lebensjahres deines Kindes muss dir für das Stillen am Arbeitsplatz oder das Abpumpen der Milch ein entsprechend abgeschirmter Ort zur Verfügung stehen. Die Zeit, die du dafür brauchst, gilt als Arbeitszeit. Du kannst dafür mindestens 90 Minuten pro Arbeitstag anrechnen lassen, sofern dieser mehr als sieben Stunden beträgt. Wenn wegen der Mutterschaft der Lehrabschluss gefährdet ist, kann das Berufsbildungsamt eine Verlängerung der Ausbildungszeit bewilligen.