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Nachteilsausgleich

Gemäss Bundesverfassung und Behindertengleichstellungsgesetz dürfen Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht diskriminiert werden. Zeichnet sich ab, dass du aufgrund einer Behinderung/ Beeinträchtigung oder Lernstörung während deiner beruflichen Grundbildung Schwierigkeiten haben könntest, solltest du bereits bei Lehrbeginn ein Gesuch auf Nachteilsausgleich stellen. Spezifische Massnahmen zum Nachteilsausgleich können nur gewährt werden, wenn die Behinderung von einer anerkannten Fachstelle schriftlich bestätigt wird. Ein Gesuch um Nachteilsausgleich in der Berufsfachschule, den überbetrieblichen Kursen und dem Qualifikationsverfahren musst du schriftlich mittels Formular und verlangten Beilagen beim kantonalen Berufsbildungsamt einreichen. Jeder Nachteilsausgleich wird individuell geprüft, Massnahmen festgelegt und mit einer sog. Rechtsmittelbelehrung verfügt (das heisst dein Gesuch wird bewilligt oder abgelehnt mit Informationen wo und wie du allenfalls einen Rekurs gegen den Entscheid machen kannst). Wird dein Gesuch um einen Nachteilsausgleich bewilligt, können folgende Mittel zur Prüfungserleichterung zur Anwendung kommen: z.B. eigens gestaltete Prüfungsunterlagen / separater Raum / Möglichkeiten des schriftlichen Prüfens bei mündlichen Prüfungen / Prüfung in Etappen ablegen / Zeitzuschlag. In keinem Fall gibt es aber eine Prüfungserleichterung in Form eines vorab definierten Notenbonus. Der gewährte Nachteilsausgleich wird im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ), im eidgenössischen Berufsattest (EBA) und im eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis nicht erwähnt.

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