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Lehrvertragsauflösung, einseitig

Ein Lehrvertrag lässt sich nur innerhalb der Probezeit kündigen. Nachher ist ein vorzeitiger Abbruch nur noch im gegenseitigen Einverständnis möglich oder wenn gewichtige Gründe vorliegen. Damit eine einseitige Lehrvertragsauflösung rechtsgültig ist, brauche es also einen wichtigen Grund. Als wichtiger Grund gilt, wenn du den Anforderungen der Ausbildung intellektuell oder körperlich nicht gewachsen bist, sprich dir die Eignung für die Ausbildung fehlt. Dann kann der Lehrbetrieb um eine vorzeitige Lehrvertragsauflösung beim kantonalen Berufsbildungsamt ersuchen. Du und deine gesetzliche Vertretung müssen jedoch vorher informiert und angehört werden. Ziel muss sein, wenn immer möglich gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Ein anderer wichtiger Grund ist, wenn der Lehrbetrieb die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Wenn also beispielsweise strafbare Handlungen stattfanden, deine Gesundheit gefährdet ist oder du nicht mehr ausgebildet wirst. Bevor du dir eine Lehrvertragsauflösung überlegst, solltest du allerdings versuchen, Probleme direkt anzusprechen und mit deiner Berufsbildnerin und dem Betrieb eine Lösung zu suchen. Kommst du nicht weiter, sollest du in jedem Fall frühzeitig das Berufsbildungsamt informieren. Deine Ausbildungsberaterin beim Ausbildungsamt klärt dich über deine Rechte und Möglichkeiten auf, z.B. wie lange du nach der Lehrvertragsauflösung weiter in die Berufsfachschule gehen kannst. Kommt es zu einem Streitfall, entscheidet das Arbeitsgericht. Bei einer ungerechtfertigten Lehrvertragsauflösung von Seite der Arbeitgeberin, kannst du Schadenersatz fordern. Auf der anderen Seite darfst du auf keinen Fall einfach nicht mehr zur Arbeit gehen. Dann nämlich kann der Betrieb von dir Schadenersatz fordern. Informiere dich deshalb frühzeitig und lass dich beraten!

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Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

OR 337-337d 346 II
BBG 14 IV
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