Deine Rechte als Lernende:r

Kurzarbeit

Betriebe können aus wirtschaftlichen Gründen Kurzarbeit für die Beschäftigten einführen. Diese Kurzarbeitszeit gilt aber nicht für Lernende, denn der Lehrvertrag verpflichtet den Betrieb zu einer Vollzeitausbildung. In der Regel geht die Ausbildung also normal weiter. Wenn die Arbeitszeit dennoch vorübergehend kürzer ist, muss der Lehrbetrieb dir weiterhin den vollen Lohn bezahlen und dir garantieren, dass die Ausbildung nicht darunter leidet. Das gilt auch, wenn du für die Dauer der Kurzarbeit in einen anderen Betrieb versetzt wirst. Kurzarbeitstage dürfen dir nicht von den Ferien abgezogen werden. Wenn in der Lohnabrechnung dafür Ferien- oder Lohnabzüge gemacht oder weniger Sozialversicherungsabzüge abgerechnet werden, wende dich ans Berufsbildungsamt oder an deine Gewerkschaft. In einer gesamtgesellschaftlichen ausserordentlichen Lage sind Ausnahmegelungen zu Kurzarbeit für Lernende möglich (zum Beispiel in einem Pandemiefall). Diese müssen jedoch behördlich angeordnet und in Form einer zeitlich befristeten Verordnung geregelt sein.

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Rechtliche Basis

AVIG 31ff
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