Deine Rechte als Lernende:r

Krankheit

Kannst du wegen Krankheit nicht arbeiten gehen, musst du das dem Lehrbetrieb sofort melden (oder wenn es ganz schlimm ist, allenfalls melden lassen). Ab dem dritten Krankheitstag musst du in der Regel ein Arztzeugnis vorlegen. Unter Umständen kann dies der Lehrbetrieb schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Der Lehrbetrieb kann dich nicht verpflichten, wegen Krankheit versäumte Arbeitszeit nachzuholen. Wenn du wegen Krankheit nicht die Berufsfachschule besuchen kannst, musst du das deiner Schule melden (und in der Regel auch deinem Lehrbetrieb). Bist du für lange Zeit krankgeschrieben und ist dadurch dein Lehrabschluss gefährdet, können du und dein Lehrbetrieb deine berufliche Grundbildung auf Antrag beim kantonalen Berufsbildungsamt verlängern. Wenn der Lehrbetrieb an der Echtheit der Arztzeugnisse zweifelt, kann er dich zwingen, dich von einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Lehrbetrieb. Wenn du krank bist, übernimmt deine Krankenversicherung die Kosten für die Untersuchung und Behandlung der Krankheit. Während deiner Krankheit hast du Anspruch auf deinen Lernendenlohn (sog. Lohnfortzahlung). Ohne eine spezielle Regelung muss der Betrieb nur das gesetzliche Minimum an Lohnfortzahlung leisten. Das bedeutet, dass er im ersten Lehrjahr für drei Wochen den vollen Lohn weiterbezahlen muss. Danach gelten unterschiedliche Regelungen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Viele Betriebe schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die längere Lohnfortzahlungen leistet. Für diese Versicherung können sie dir einen Prämienbeitrag vom Lohn abziehen. Die geltende Regelung ist im Lehrvertrag beschrieben. Die Krankentaggeldversicherung darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts maximal drei unbezahlte Wartetage zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Auch die Gesamtarbeitsverträge (GAV) können Vereinbarungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit enthalten. Oft sind Lernende vom Geltungsbereich der GAV aber explizit ausgenommen. Informationen, was in deinem Beruf und deinem Kanton üblich ist, und welche Prämienbeiträge vom Lohn abgezogen werden dürfen, erhältst du von deiner Gewerkschaft oder beim Berufsbildungsamt.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

OR 324a-324b 344a V
Alle Gesetzestexte
Deine Rechte als Lernende:r
Nach oben scrollen