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Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Das Ziel von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist es, den vertraglichen Rahmen für Arbeitnehmerinnen im Vergleich zum Obligationenrecht (OR) zu verbessern. Im GAV sind Arbeitszeit, Ferien, Bildungsurlaub, Lohn, Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen, Mitspracherecht der Arbeitnehmerinnen (Recht auf Anhörung oder sogar Mitentscheidung bei wichtigen Entscheidungen, die die Zukunft des Unternehmens betreffen) etc. geregelt. GAV werden zwischen den sogenannten Sozialpartnerinnen ausgehandelt, also den (Vertreterinnen der) Arbeitgeberinnen und Vertreterinnen der Arbeitnehmerinnen (i.d.R. Gewerkschaften). Ein GAV umfasst einen bestimmten Berufs, eine Branche oder eine Unternehmen und ist national, kantonal oder regional gültig. In der Schweiz gibt es über 600 GAV, denen rund 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen unterstellt sind. Ein nicht allgemein verbindlicher GAV gilt grundsätzlich nur für die Mitglieder seiner Vertragsparteien: Theoretisch können sich nur die Gewerkschaftsmitglieder auf die Bestimmungen des GAV berufen. Ein allgemeinverbindlich erklärter GAV (AVE-GAV) gilt hingegen für alle Arbeitnehmerinnen der betroffenen Branche oder Region. Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt eine Liste der GAV, die auf nationaler Ebene für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Gewerkschaften verlangen, dass Lernende genau wie die anderen Beschäftigten dem GAV unterstellt sind. Diese Forderung ist noch nicht in allen GAV erfüllt, doch einige enthalten spezielle Vereinbarungen für Lernende. Wenn die Lernenden vom GAV ausgeschlossen sind, gelten für sie einzig die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts und der Arbeitsvertrag. Informationen erhältst du bei der Betriebskommission im Lehrbetrieb oder bei der Gewerkschaft. Wo keine Gesamtarbeitsverträge bestehen, kann der Kanton zum Schutz der Arbeitnehmerinnen Normalarbeitsverträge (NAV) mit Mindestlohnvorschriften erlassen.

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Rechtliche Basis

OR 356-362
AVEG
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