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Arbeit auf Abruf

Bei Arbeit auf Abruf handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Arbeitsvertrag. Es gelten dieselben Rechte wie für einen unbefristeten Arbeitsvertrag, doch die Arbeitseinsätze werden nach Bedarf der Arbeitgeberin festgelegt. Das heisst, die Arbeitnehmerin leistet ihre Arbeitseinsätze nur auf Aufruf der Arbeitgeberin. Diese muss die Arbeitszeiten eigentlich zwei Wochen im Voraus festlegen, sie kann dies jedoch auch am selben Tag tun. Im Arbeitsvertrag muss eine Mindest- und Höchstarbeitszeit festgelegt werden. Im Sonderfall der „kapazitätsorientierten Arbeitszeit“ besteht der Lohn aus einem Grundlohn und einer Rufbereitschaftsentschädigung. Kann sich die Arbeitnehmerin nicht weigern, auf Abruf Arbeitseinsätze zu leisten, muss sie für die Rufbereitschaft entschädigt werden (zu einem niedrigeren Lohn als für die tatsächliche Arbeit). Die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmerin auf Abruf nicht „entlassen“, indem sie ihre Dienste einfach nicht mehr in Anspruch nimmt, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen. Während der Dauer des Arbeitsvertrags (einschliesslich der Kündigungsfrist) muss die Arbeitnehmerin mit einem regelmässigen Einkommen rechnen können. Bei einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall etc.) hat sie zudem Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Wie bei anderen Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn hat eine Arbeitnehmerin auf Abruf Anspruch auf einen Ferienzuschlag von 8,33 Prozent für vier Wochen und von 10,65 Prozent für fünf Wochen Ferien. Diese Lohnbestandteile müssen vertraglich geregelt und im Lohnausweis gesondert aufgeführt werden. Die Arbeit auf Abruf ist vom Pikettdienst zu unterscheiden, der nur Arbeitseinsätze im Notfall vorsieht.

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Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

OR 324
ArGV-1 14 15 69
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