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Sexuelle Belästigung

Am Arbeitsplatz gelten unter anderem Verschicken von pornographischem Material (Bilder, Videos etc.), Erzählen von sexistischen „Witzen“, unerwünschter Körperkontakt und das Einfordern sexueller Leistungen für eine Gefälligkeit als sexuelle Belästigungen. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verpflichtet den Betrieb, dich vor sexueller Belästigung zu schützen und muss Massnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, Belästigung von Anfang an zu verhindern. Wenn du dennoch belästigt wirst, ist es ratsam, diese Vorfälle zu protokollieren. Du kannst der belästigenden Person direkt mitteilen, sie soll mit diesem Verhalten aufhören. Du kannst auch deine Berufsbildnerin oder die Personalverantwortliche ansprechen. Grössere Betriebe bestimmen Ansprechpersonen, an die sich die Angestellten bei Diskriminierungen und sexueller Belästigung wenden können. Diese Personen dürfen Informationen nur mit deiner Einwilligung weitergeben. Erhältst du nach einer Belästigung im Lehrbetrieb keine Unterstützung, kannst du dich an deine Gewerkschaft oder direkt an die Schlichtungsstelle wenden. Diese kantonalen Stellen, die meistens als Schlichtungsstellen für Gleichstellungs- oder für Diskriminierungsfragen bezeichnet werden, klären die Sachlage ab und verlangen vom Betrieb gegebenenfalls die Beseitigung und eine Entschädigung.

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