Deine Rechte als Lernende:r

Verlängerte, verkürzte Grundbildung

Eine Verlängerung der Lehrzeit ist in Ausnahmefällen möglich, wenn deine Ausbildung aufgrund von Lernschwierigkeiten oder persönlichen Gründen ins Stocken gerät oder du das Qualifikationsverfahren (QV) nicht bestanden hast. Wenn du bereits einen anderen eidgenössischen Fachausweis (EFZ), eine gymnasiale Maturität, ein Diplom einer anderen allgemeinbildenden Schule, einen anderen Abschluss besitzt oder über eine gewisse Berufserfahrung verfügst, kannst du im Einverständnis mit deinem Lehrbetrieb eine Verkürzung der Ausbildungsdauer oder eine Dispensation von bestimmten Kursen beantragen. Das Berufsbildungsamt des Kantons entscheidet im Einzelfall, ob die Verkürzung gewährt wird. In der Regel wird die Ausbildungsdauer um ein Jahr verkürzt, das heisst man steigt direkt ins zweite Lehrjahr ein.

Verwandte Lexikoneinträge

Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

BBG 17-18
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