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Sozialhilfe

Die Bundesverfassung (BV) garantiert dir Anspruch auf Hilfe und Betreuung in einer Notlage und auf die Mittel, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialhilfeleistungen kannst du allerdings erst dann beantragen, wenn du als Einzelperson dein Vermögen in der Regel bis auf 4’000 Franken aufgebraucht hast. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe (SKOS), gibt Empfehlungen zur Bemessung der Leistungen ab, welche von den meisten Kantonen eingehalten werden. Der sogenannte «Grundbedarf» ist eine Pauschale für Nahrung, Kleider, öffentlicher Verkehr, Telefon, Freizeit etc. Zusätzlich kommen Ausgaben fürs Wohnen und die medizinische Grundversorgung dazu. Neben dem absoluten Existenzminimum soll dir die Sozialhilfe auch Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben ermöglichen. Die Sozialhilfe kann auch Ausbildungs- und Umschulungskosten übernehmen. Junge Sozialhilfe-Empfängerinnen nehmen meistens an Ausbildungen und Arbeitsintegrationsprogrammen teil, die als verpflichtend angeordnet werden können. Ausserdem kann das Sozialamt verlangen, dass du statt einer eigenen Wohnung ein günstiges WG-Zimmer bewohnst. Wenn du dich nicht aktiv um Arbeit bemühst, musst du mit Leistungskürzungen bis zu 30 Prozent rechnen. Solche Änderungen müssen dir offiziell mitgeteilt und begründet werden, wobei du grundsätzlich eine Einsprachemöglichkeit hast (sog. Rechtsmittel mit Fristen). Sozialhilfe muss zurückerstattet werden, wenn Einnahmen nicht angegeben wurden oder wenn man durch Erbschaft oder Lotteriegewinn zu viel Vermögen kommt.

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Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

BV 7 12
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