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Schnupperlehre

In einem Betrieb einen Beruf zu schnuppern hilft bei der Berufswahl. Du kannst dabei herausfinden, ob ein Beruf dir liegt und lernst einen möglichen Lehrbetrieb und seine Angestellten kennen. Gleichzeitig lernen mögliche Berufsbildnerinnen und Kolleginnen dich unabhängig von Schulnoten oder Eignungstests persönlich kennen. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden zwischen Schnuppern zur allgemeinen Berufswahl und Schnuppern zwecks einer konkreten Lehrstellenbewerbung. Es ist ratsam, die Frage, um welche Art von Schnuppereinsatz es sich handelt im Voraus zu klären. Das beugt Missverständnissen vor und schützt vor möglichen Enttäuschungen. Schnupperlehren dürfen höchstens zwei Wochen dauern. Zahlreiche Betriebe bieten aber auch nur einzelne Schnuppertage an. Zulässig sind sie in der Regel ab deinem 13. Geburtstag. Die Frage der zulässigen Arbeitszeiten und Höchstarbeitszeit ist in der Jugendarbeitsschutzverordnung klar geregelt. Eine allgemeingültige Regelung der Schnupperlehre gibt es weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene. Richtlinien und Empfehlungen sind Sache der einzelnen Berufsverbände. Aus gewerkschaftlicher Sicht sollte der Lehrbetrieb zumindest Fahrt- und Verpflegungskosten übernehmen und für eine Schnupperlehre von einer Woche und mehr auch eine Vergütung bezahlen. Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind Jugendliche in der Schnupperlehre obligatorisch gegen Unfälle versichert. Der Betrieb ist verpflichtet, die Arbeitssicherheit von Jugendlichen in der Schnupperlehre zu gewährleisten.

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Rechtliche Basis

ArG 29-32
ArGV-5 10-17
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