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Sans-Papier

Junge Sans-Papiers haben die Möglichkeit, das Gymnasium zu besuchen oder ein Hochschulstudium zu absolvieren, obwohl sie keine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Sie haben jedoch keinen direkten Zugang zu einer Lehre. Für den Abschluss eines Lehrvertrags benötigen sie eine Arbeitserlaubnis und damit eine Aufenthaltsbewilligung. Das Parlament hat die Notwendigkeit anerkannt, jungen Sans-Papiers den Zugang zur Lehre zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es seit 2013 möglich, eine auf die Dauer der Lehre befristete Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Schule muss in der Schweiz während mindestens fünf Jahren besucht worden sein, das Gesuch muss maximal zwölf Monate nach Ende der obligatorischen Schulzeit eingereicht werden, die Antragstellerin muss gut integriert sein, die Schweizer Rechtsordnung muss respektiert werden und die eigene Identität muss offengelegt werden. Die Arbeitgeberin muss zudem gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde erklären, dass sie mit der Einstellung der betreffenden Person einverstanden ist. Die Eltern und Geschwister des Sans-Papiers-Lernenden können bei dieser Gelegenheit, wenn sie finanziell unabhängig sind, ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Verwandte Lexikoneinträge

Weiterführende Informationen

Rechtliche Basis

AIG 30
AsylG 14
VZAE 30a 31
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