Als Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bezeichnet das Berufsbildungsgesetz die Sozialpartner, d.h. Gewerkschaften und andere Verbände der Arbeitnehmerinnen sowie Berufs- und Unternehmerverbände der Arbeitgeberinnen. Die OdA übernehmen im Auftrag der Kantone die Organisation und Durchführung überbetrieblicher Kurse (üK) und führen berufspraktische Abschlussprüfungen (Qualifikationsverfahren) durch. Sie können vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Bildungsverordnung für einen bestimmten beruflichen Bereich verlangen. Sie steuern zusammen mit dem SBFI und den Kantonen die Berufsbildung. Für die Finanzierung der Berufsbildung können sie Berufsbildungsfonds einrichten.