Deine Rechte als Lernende:r

Stufenwechsel

Grundsätzlich ist ein Lehrvertrag ein befristeter Vertrag und lässt sich deshalb nicht wechseln oder kündigen. Wenn du beispielsweise den Lehrbetrieb wechseln möchtest, zieht das immer eine Lehrvertragsauflösung nach sich. Ein Spezialfall ist der sog. Stufenwechsel EFZ-EBA oder EBA-EFZ bei Über- oder Unterforderung. Lernende welche überfordert sind, können mit Unterstützung des Lehrbetriebs von der EFZ-Lehre in die EBA-Lehre wechseln. Bist du hingegen in der EBA-Lehre und unterfordert, ist es grundsätzlich auch möglich, in die EFZ Grundbildung zu wechseln. Hier ist ein Wechsel meist in der Probezeit oder bis Ende erstes Semester vorgesehen. Suche in jedem Fall frühzeitig das Gespräch mit deinen Lehrkräften und/oder deiner Berufsbildnerin. Unterstützt der Betrieb einen Stufenwechsel, muss deine Berufsbildnerin möglichst rasch mit der zuständigen Ausbildungsberaterin beim kantonalen Berufsbildungsamt Kontakt aufnehmen. Ein Stufenwechsel innerhalb des Betriebs muss vom Berufsbildungsamt bewilligt werden. Schlechte oder gute Noten führen also nicht automatisch zu einem solchen Stufenwechsel. Als Grundlage für die Entscheidung dient der Ausbildungsbericht. Wenn du damit nicht einverstanden bist, hast du das Recht auf ein Gespräch mit der Ausbildungsberaterin. Können sich die Berufsbildnerin und du – oder deine Eltern bzw. deine Erziehungsberechtigten, wenn du noch nicht volljährig bist – über eine Vertragsänderung nicht einigen, so findet kein Stufenwechsel statt. Ob du von der Grundbildung mit Berufsmatura (BM) in jene ohne Berufsmatura wechseln musst, entscheidet die Berufsfachschule aufgrund der Promotionsbestimmungen in der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung (BMV). Ein solcher Wechsel ist zwingend, wenn du während längerer Zeit den vorgegebenen Notendurchschnitt nicht erreichst.

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