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Feiertage

An offiziellen Feiertagen (z.T. kantonal unterschiedlich) muss dir der Betrieb frei geben. Für Ausnahmen braucht er eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Feiertage sind zu entlöhnen. Sie können auch nicht an dein Ferienguthaben angerechnet werden. Wenn jedoch ein solcher Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt (Samstag oder Sonntag), dann kannst du ihn nicht kompensieren, indem du an einem Werktag (Montag bis Freitag) frei nimmst. In den meisten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist die Lohnfortzahlung für die Feiertage und der Lohnzuschlag für allfällige Arbeit während der Feiertage geregelt. Auskunft gibt dir deine Gewerkschaft.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

BV 110 III
ArG 20a
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