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Arbeitszeugnis

Wie am Ende jedes Arbeitsverhältnisses, muss die Berufsbildnerin dir nach Abschluss der Grundbildung ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Ein Arbeitszeugnis enthält deine Personalien, Name und Adresse des Betriebs, Dauer deiner Anstellung und eine vollständige Beschreibung deiner Aufgaben und Pflichten. Überdies müssen auch die genaue Funktionsbezeichnung, Beförderungen und Versetzungen mit jeweiligem Datum eingetragen sein. Im persönlich abgefassten Arbeitszeugnis werden auch deine Fähigkeiten, Arbeitsleistungen, das Verhalten im Team und gegenüber Vorgesetzten beurteilt. Das Arbeitszeugnis muss die Realität widerspiegeln und darf weder abwertende, noch zweideutige Begriffe oder Botschaften enthalten (Verbot des „codierten“ Arbeitszeugnisses). Angaben zu deiner Gesundheit, Absenzen oder deinem Privatleben sind verboten. Wenn du mit dem Zeugnis nicht einverstanden bist, kannst du eine Korrektur verlangen. Alternativ kannst du dir eine Arbeitsbestätigung ausstellen lassen. Die Arbeitsbestätigung enthält nur Faktenangaben (gelernte Tätigkeiten, Anstellungsdauer, Name der Arbeitgeberin, Arbeitsort etc.) ohne Bewertung deiner Kompetenzen. Ein Arbeitszeugnis einer ehemaligen Arbeitgeberin kannst du bis zu 5 Jahren nach Ende der Anstellung verlangen.

Verwandte Lexikoneinträge

Rechtliche Basis

OR 128 III 330a 346a
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