Das Obligationenrecht (OR) regelt den Arbeitsvertrag. Dieser ist definiert als rechtliche Beziehung, in der sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, ihre Dienstleistungen der Arbeitgeberin befristet oder unbefristet anzubieten, um dafür im Gegenzug Lohn zu bekommen. Eine Besonderheit des Arbeitsvertrags ist das sogenannte Subordinationsverhältnis: Die Arbeitnehmerin hat die Anweisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, dadurch entsteht ein Verhältnis von Abhängigkeit. Spezielle Arbeitsverträge wie der Lehrvertrag werden am Ende von Kapitel 10 OR behandelt, das sich dem Arbeitsvertrag widmet.